FÖRDERUNGEN-HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
1. Wer erhält eine Förderung?
Natürliche Personen, die (Mit-)Eigentümer/innen, Bauberechtigte oder Mieter/innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Wohnung im Inland sind.
2. An wen können sich Erzeuger/Erfinder von Produkten zur thermischen Sanierung wenden?
Erzeuger/Erfinder von Produkten können sich wegen Ihrer Produkte an die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) wenden.
3. Was ist ein förderfähiges Objekt?
Mit „Objekt“ ist das Einfamilienhaus oder die einzelne Wohnung in einem Zweifamilienhaus oder mehrgeschossigem Wohnbau gemeint.
4. Sind Mietzinshäuser / Eigentümergemeinschaften förderungsfähig?
Bei Objekten, in denen sich mehrere Miet- oder Eigentumswohnungen befinden, kann der Mieter oder Besitzer der Wohnung nur für Maßnahmen ansuchen, die seine Wohnung betreffen (z.B. Fenster). Die Fassade kann in solchen Fällen nicht gefördert werden, auch wenn alle Mieter oder Eigentümer zustimmen.
5. Kann ich als Eigentümer eines Reihenhauses bzw. Doppelhauses eine Förderung für die Sanierung meines Dachs oder meiner Fassade beantragen?
Ja, bei Reihenhäusern bzw. Doppelhäusern kann für alle gelisteten Maßnahmen zur thermischen Sanierung (Dämmung der Außenwände, der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches , der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens, und Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren) sowie für Umstellungen des Wärmeerzeugungssystems eine Förderung beantragt werden.
6. Mein Gebäude ist sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt – kann ich trotzdem einreichen?
Für den betrieblichen Teil des Gebäudes kann separat um eine Förderung im Rahmen der „Sanierungsoffensive für Betriebe“ angesucht werden. Für den privaten und den betrieblichen Teil sind getrennte Energieausweise zu erstellen. Die Angebote und Rechnungen für die thermischen Sanierungsmaßnahmen sind jedoch für das Gesamtgebäudeaus zu stellen. Im Förderungsantrag ist die Flächenaufteilung, die Bruttogeschoßdecke (BGF) betrieblich und privat laut Energieausweisen, bekanntzugeben
7. Die Baugenehmigung für mein Gebäude wurde nach dem 31.12.1998 erteilt – kann ich trotzdem eine Förderung in Anspruch nehmen?
Leider nein. Eine wesentliche Förderungsvoraussetzung ist, dass die Baubewilligung für das betreffende Gebäude mehr als 20 Jahre zurückliegt.
8. Wie oft kann die Förderung beantragt werden?
Mehrmals. Haben Sie allerdings für eine Maßnahme an Ihrem Gebäude (z.B. Fenstertausch) bereits eine Förderung erhalten, können Sie für dieselbe Maßnahme nicht noch einmal einen Antrag stellen. Für noch nicht geförderte Maßnahmen kann bei der Förderungsaktion im betreffenden Jahr eine Förderung beantragt werden.
9. Kann ich auch eine Förderung für meinen Nebenwohnsitz beantragen?
Ja, bitte beachten Sie aber, dass jeder Förderungswerber für das jeweilige Jahr nur einmal eine Sanierungsscheck-Förderung erhalten kann.
10. Was ist eine umfassende Sanierung?
Die Sanierung gilt als umfassend, wenn durch eine oder mehrere der angeführten Maßnahmen folgender energetischer Standard erreicht wird:
• umfassende Sanierung klima:aktiv Standard. Reduktion des Heizwärmebedarfes durch die Sanierungsmaßnahmen auf maximal 50 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. auf maximal 30 kWh/m2a bei einem Oberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2 (Zwischenwerte werden linear interpoliert) • umfassende Sanierung guter Standard. Reduktion des Heizwärmebedarfes durch die Sanierungsmaßnahmen auf maximal 75 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. auf maximal 35 kWh/m2a bei einemOberflächen/Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2 (Zwischenwerte werden linear interpoliert)
11. Was ist eine Einzelbaumaßnahme?
Als Einzelbaumaßnahme wird die Sanierung einzelner Bauteile wie die oberste Geschoßdecke, die Dachfläche oder der Tausch der Fenster bezeichnet
12. Kann ich zwei Einzelbaumaßnahmen kombinieren?
Nein. Entweder die Sanierung der obersten Geschoßdecke/Dach wird als Einzelbaumaßnahme eingereicht oder der Tausch der Fenster.
13. Welche Umstellungen meines Wärmeerzeugungssystems sind förderungsfähig?
• Einbindung einer thermischen Solaranlage in das bestehende Heizungssystem
• Umstieg auf Holzzentralheizungsgeräte
• Einbau von Wärmepumpen
• Einbau eines Nah-/Fernwärmeanschluss
14. Woher weiß ich, ob ich eine umfassende Sanierung, Teilsanierung, Einzelbaumaßnahme oder Umstellung im Wärmeerzeugungssystem beantragen soll?
Nach Berechnung des Energieausweises wird durch den Aussteller des Energieausweises das „Beiblatt zum Energieausweis“ ausgefüllt. Hier findet sich am Ende des Beiblattes die Möglichkeit der Antragstellung, die den Ergebnissen des Energeiausweises entsprechen.
15. Brauche ich einen Energieausweis?
Ja. Der Energieausweis ist eine Förderungsvoraussetzung.
16. Wird ein Zertifikat des Energiesparverbandes als Energieausweis anerkannt?
Nein, diese Art von Zertifikaten wird nur bei gewissen Landesförderungen OÖ, Stmk, Tirol, Vorarlberg, Kärnten) anerkannt. Für die Bundesförderung „Sanierungsscheck“ stellt der Energieausweis eine Förderungsvoraussetzung dar.
17. Woher bekomme ich einen Energieausweis?
Die Befugten, die Energieausweise ausstellen dürfen, finden Sie unter: Wer ist befugt Energieausweise auszustellen?
18. Ich habe bereits einen Energieausweis – wie alt darf dieser sein?
Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
19. Was wird gefördert?
Die Kosten des Energieausweises können in Zusammenhang mit einer der folgend angeführten Maßnahme gefördert werden. Wenn eine umfassende Sanierung durchgeführt wird, kann gefördert werden: Die Dämmung der Außenwände, Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches, Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens, Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren, Solaranlagen, Holzzentralheizungssysteme, Wärmepumpen. Wenn eine Einzelbaumaßnahme umgesetzt wird, kann weiters gefördert werden: Solaranlagen, Holzzentralheizungssysteme, Wärmepumpen.
20. Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt 30% der förderfähigen Kosten aber maximal
• EUR 6.000,- bei einer umfassenden Sanierung klima:aktiv Standard
• EUR 2.000,- wenn eine Umstellung von Wärmeerzeugungssystemen beantragt wird.
21. Kann ich die Bundesförderung parallel zu einer Landesförderung beanspruchen?
Ja. Es können zusätzlich Landesförderungen beansprucht werden.
22. Kann ich die Bundesförderung parallel zu einer anderen Bundesförderung beanspruchen?
Nein. Es können keine weiteren Bundesförderungen beansprucht werden.
23. In welchem Zeitraum läuft die Förderaktion Thermische Sanierung privater Wohnbau?
Die Förderaktion läuft vom 02.03.2015 bis zum 31.12.2015 (Einreichdatum).
24. Bis wann muss ich meine Maßnahme umsetzen?
Die Lieferung von Materialien und die Umsetzung der geförderten Maßnahmen müssen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung (Einlangen der vollständigen Antragsunterlagen bei einer der Bausparkassenzentralen) und dem 31.12. des darauffolgenden Jahres erfolgen
25. Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor dem Einreichen durchgeführt wurden?
Leider nicht. Im Rahmen Förderaktion Thermische Sanierung privater Wohnbau können nur Maßnahmen gefördert werden, wenn das Förderungsansuchen zuvor eingereicht wurde. Die einzige Ausnahme sind immaterielle Leistungen wie z.B. der Energieausweis oder Planungsleistungen, diese Leistungen können auch anerkannt werden, wenn sie vor dem Einreichen erbracht wurden.
26. Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor dem Beginn der Förderaktion durchgeführt wurden?
Leider nicht. Im Rahmen Förderaktion Thermische Sanierung privater Wohnbau können nur Maßnahmen gefördert werden, wenn das Förderungsansuchen zuvor eingereicht wurde. Der früheste Antrag auf Förderung kann am Beginn der Förderaktion gestellt werden. Die einzige Ausnahme sind immaterielle Leistungen wie z.B. der Energieausweis oder Planungsleistungen, diese Leistungen können auch anerkannt werden, wenn sie vor dem Beginn der Förderaktion erbracht wurden.
27. Kann ich bereits vor Einreichung des Förderungsantrages den Auftrag für die Sanierung erteilen?
Ja. Stichtag für den Beginn der Maßnahme ist die Lieferung von Materialien bzw. der Baubeginn.
28. Kann ich bereits vor Einreichung des Förderungsantrages eine Anzahlung tätigen?
Ja. Stichtag für den Beginn der Maßnahme ist die Lieferung von Materialien bzw. der Baubeginn.
29. Welche Unterlagen benötige ich für die Einreichung einer Förderung?
• Ein vollständig ausgefülltes und eingereichtes Förderansuchen
• Beiblatt zum Energieausweis
• Angebote
30. Wo stelle ich das Förderungsansuchen?
Formblätter zur Antragstellung sind bei allen Bankfilialen und Bausparkassen erhältlich und können dort eingereicht werden.
Die Abwicklung erfolgt sodann über folgende Bausparkassen:
• Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H., Liechtensteinstraße 111 – 115, 1091 Wien; Tel.: 050 400 46 - 455
• Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Beatrixgasse 27, 1031 Wien; Tel.: 050 100 - 29800
• Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH, Wiedner Hauptstraße 94, 1050 Wien; Tel.: 01/546 46-53
• Bausparkasse Wüstenrot-AG, Alpenstraße 70, 5033 Salzburg; Tel.: 05 7070 - 126
31. Welche Unterlagen benötige ich für die zur Auszahlung der Förderung?
• Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Endabrechungsformular;
• Alle die geförderte Anlage betreffenden Rechungen und Zahlungsbelege (in Kopie);
• Das Beiblatt zum Energieausweis, soferne die Maßnahme
nicht wie ursprünglich eingereicht, umgesetzt wurde.
32. Wann wird die Förderung ausbezahlt?
Nach Einlangen der vollständigen und korrekten Unterlagen
(Endabrechnung, Rechnungen in Kopie, Beiblatt zum Energieausweis, soferne die Maßnahme nicht wie ursprünglich eingereicht, umgesetzt wurde) wird die Förderung auf das angegebene Konto überwiesen.
33. Was passiert, wenn keine Mittel zur Förderung mehr vorhanden sind?
Die gesamten Mittel zur Förderung von Thermische Sanierungen im privaten Wohnbau und für Betriebe betragen EUR 70 Millionen. Die Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel für vollständige Anträge in der Reihenfolge des Einlangens bei der Abwicklungsstelle gewährt. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, besteht keine weitere Förderungsmöglichkeit für neu eingereichte Förderungsansuchen.
34. Welche U-Werte müssen eingehalten werden?
Bei der umfassenden Sanierung sind keine speziellen U-Werte einzuhalten. Für die Einzelbaumaßnahme gelten folgende Maximalwerte:
• Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches: U-Wert nach Sanierung maximal 0,20 W/m²K mit Mindestdämmstärke 16cm
• Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren: U-Wert nach Sanierung maximal 1,20 W/m²K
35. Werden auch Wohnungstüren gefördert?
Türen können nur gefördert werden, wenn es Außentüren sind (z.B. auf einen Balkon). Wohnungseingangstüren, die in ein Stiegenhaus gehen, können nicht gefördert werden.
36. Kann der Fenstertausch in einem Wintergarten gefördert werden?
Ja, aber nur dann, wenn der Wintergarten beheizbar ist.
37. Können auch nur die Materialen gefördert werden?
Nein, eine Rechnung von einem Professionisten über die Arbeitszeit muss vorgelegt werden.
38. Welche Solaranlagen werden gefördert?
Solaranlagen können ab 15 m² Kollektorfläche zur Beheizung des Gebäudes gefördert werden, wenn die Kollektoren nach der Solar-Keymark-Richtlinie geprüft sind. Eine Liste der in Frage kommenden Kollektortypen finden Sie unter :
http://www.solarkeymark.dk/
39. Kann auch eine Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung gefördert werden?
Ja, Mindesbruttokollekktorfläche 4m2
40. Welche Holzzentralheizungen werden gefördert?
Moderne Holzzentralheizungsgeräte (Kesselanlagen) betrieben mit Pellets, Hackgut oder Stückholz bis zu einer Nennleistung von 50 kW. Die Anlagen müssen die Emissionsgrenzwerte gemäß Umweltzeichenrichtlinie (UZ 37) erfüllen. Eine Liste der in Frage kommenden Kesseltypen finden Sie unter: Liste der förderungsfähigen Kesselanlagen
41. Welche Wärmepumpen werden gefördert?
Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 können gefördert werden. Angaben zur Jahresarbeitszahl erhalten Sie von Ihrem Wärmepumpenanbieter.
42. Welche Erdgas-Brennwertkessel werden gefördert?
Gas-Brennwertkessel werden nicht mehr gefördert.
43. Kann die Maßnahme auch von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden?
Ja, die Sanierungsmaßnahmen können auch von einem Unternehmen durchgeführt werden, dass im Ausland seinen Firmensitz hat.
44. Wer kann mir weitere Fragen zur Förderaktion Thermische Sanierung privater Wohnbau beantworten?
Für weitere Fragen stehen Ihnen folgende Bausparkassen zur Verfügung:
• Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H., Liechtensteinstraße 111 – 115, 1091 Wien; Tel.: 050 400 46 - 455
• Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Beatrixgasse 27, 1031 Wien; Tel.: 050 100 - 29800
• Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH, Wiedner Hauptstraße 94, 1050 Wien; Tel.: 01/546 46-53
• Bausparkasse Wüstenrot-AG, Alpenstraße 70, 5033 Salzburg; Tel.: 05 7070 - 126
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